Abmahnungen im Arbeitsrecht

Erst denken, dann sprechen

Abmahnungen sind eine ernst zu nehmende Sache und sollten aus rechtlicher Hinsicht gut überlegt werden.

Als Vorstufe einer eventuellen Kündigung muss diese unter einer ganz besonderen Form ausgesprochen werden. Was dabei zu beachten ist und welche Konsequenzen eine Abmahnung hat, lesen Sie in diesem Artikel.


Funktion der Abmahnung

Vor Ausspruch einer Kündigung aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, ist

als milderes Mittel grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung ist

insoweit als Vorstufe zu einer Kündigung entwickelt worden. Sie hat den Sinn, dem

Arbeitnehmer einen Vertragsverstoß vor Augen zu führen (Beanstandungsfunktion) und ihm

gleichzeitig aufzuzeigen, dass er im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen,

insbesondere mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss (Warnfunktion),

vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11. Wenn aus anderen als verhaltensbedingten

Gründen, also z. B. betriebsbedingt oder personenbedingt, eine Kündigung erfolgen soll, so

ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da diese Kündigungen nicht mit einem schuldhaften

Verhalten des Arbeitnehmers begründet werden.

 

Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Es gibt jedoch auch so schwerwiegende Verstöße, bei denen eine Abmahnung vor der

Kündigung nicht erforderlich ist, weil der Arbeitnehmer von vornherein mit einer Duldung

seines Verhaltens nicht rechnen konnte. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verstöße,

die den Vertrauensbereich betreffen (z. B. Vermögensstraftaten zum Nachteil des

Arbeitgebers, Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen, Spesenbetrug, Missbrauch von

Kontrolleinrichtungen).

 

Form und Inhalt einer Abmahnung

Im Hinblick auf die Beanstandungs- und Warnfunktion der Abmahnung muss der

Sachverhalt, der den Gegenstand der Abmahnung bildet, so genau wie möglich beschrieben

werden. Der Arbeitnehmer soll daraus klar erkennen können, was an seinem Verhalten

beanstandet wird und auch konkret wissen, was er in Zukunft unterlassen bzw. verbessern

soll. Diesem inhaltlichen Bestimmtheitserfordernis genügen daher pauschale Behauptungen,

wie z. B. schlechte Arbeitsleistungen, nicht hinnehmbares Verhalten oder Unzuverlässigkeit,

nicht.

Die Einhaltung einer bestimmten Form ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

Abmahnung. Auch mündliche Abmahnungen sind wirksam. Aus Beweisgründen sollten

Abmahnungen aber schriftlich erteilt werden. Mündliche Abmahnungen sollten entweder

unter Zeugen erfolgen oder schriftlich wiederholt werden. Eine Kopie der Abmahnung wird in

die Personalakte aufgenommen.

 

Wer darf abmahnen?

Abmahnungsberechtigt sind nach herrschender Meinung nicht nur kündigungsberechtigte

Personen, sondern alle Mitarbeiter, die nach ihrer Aufgabenstellung befugt sind,

Anweisungen wegen des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der zu verrichtenden

Tätigkeit zu erteilen.

Wirkungsdauer einer Abmahnung

Eine Abmahnung wird nicht nach dem Ablauf einer bestimmten Regelfrist wirkungslos,

vielmehr ist über den Verlust der Abmahnungswirkung durch Zeitablauf anhand der

Einzelfallumstände zu entscheiden.

 

Rechte des Arbeitnehmers

Vor Ausspruch der Abmahnung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich anzuhören, auch dann,

wenn dazu keine besondere Regelung, etwa in einem Tarifvertrag, besteht. Bei Aufnahme

einer Abmahnung in die Personalakte steht dem Arbeitnehmer das Recht zur Aufnahme

einer Gegendarstellung zu. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf

Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte.

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